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Consulting zur AZAV Trägerzulassung

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Die AZAV (Akkreditierung und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) verfolgt das Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu verbessern.

Alle Anbieter arbeitsmarktpolitischer Instrumente benötigen die Zulassung als Träger nach AZAV.

Hierbei ist es notwendig, mindestens in einem Fachbereich aktiv teilzunehmen:

  • FB 01: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

  • (§ 45 SGB III)

  • FB 02: Erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungs-pflichtige Beschäftigung (§ 45 SGB III)

  • FB 03: Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)

  • FB 04: Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung

       (FbW §§ 81 ff. SGB III)

  • FB 05: Transferleistungen (§§ 110 und 111 des SGB III)

  • FB 06: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben/ reha-spezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX

Voraussetzungen zur Trägerzulassung sind u.a.:

  • Kundenorientiertes Leitbild,

  • Berücksichtigung von arbeitsmarktlichen Entwicklungen bei der Konzeptionierung und Durchführung von Maßnahmen,

  • Festlegung von Unternehmenszielen auf der strategischen Ebene,

  • Festlegung von Maßnahmezielen auf der operativen Ebene (Lehr-/ Lernprozess, Vermittlungserfolge, Bestehensquote...),

  • Beratung und Förderung des individuellen Lernprozesses der Teilnehmenden,

  • Evaluationsmethoden der Maßnahmen,

  • Überprüfung der eigenen Funktionsweise der Organisation,

  • Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätssicherung und

  • Zielformulierung, Messung und Steuerung des fortlaufenden Optimierungsprozesses.

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