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Consulting zur AZAV Trägerzulassung

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Die AZAV (Akkreditierung und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) verfolgt das Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu verbessern.

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Alle Anbieter arbeitsmarktpolitischer Instrumente benötigen die Zulassung als Träger nach AZAV.

Hierbei ist es notwendig, mindestens in einem Fachbereich aktiv teilzunehmen:

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  • FB 01: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

  • (§ 45 SGB III)

  • FB 02: Erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungs-pflichtige Beschäftigung (§ 45 SGB III)

  • FB 03: Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)

  • FB 04: Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung

       (FbW §§ 81 ff. SGB III)

  • FB 05: Transferleistungen (§§ 110 und 111 des SGB III)

  • FB 06: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben/ reha-spezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX

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Voraussetzungen zur Trägerzulassung sind u.a.:

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  • Kundenorientiertes Leitbild,

  • Berücksichtigung von arbeitsmarktlichen Entwicklungen bei der Konzeptionierung und Durchführung von Maßnahmen,

  • Festlegung von Unternehmenszielen auf der strategischen Ebene,

  • Festlegung von Maßnahmezielen auf der operativen Ebene (Lehr-/ Lernprozess, Vermittlungserfolge, Bestehensquote...),

  • Beratung und Förderung des individuellen Lernprozesses der Teilnehmenden,

  • Evaluationsmethoden der Maßnahmen,

  • Überprüfung der eigenen Funktionsweise der Organisation,

  • Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätssicherung und

  • Zielformulierung, Messung und Steuerung des fortlaufenden Optimierungsprozesses.

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