top of page

Consulting zur AZAV Maßnahmenzulassung

Neben der Trägerzulassung ist es im Vorfeld notwendig, Maßnahmen im Rahmen der FB 01 und FB 04 zuzulassen. Dies kann letztendlich nur über eine zugelassene Fachkundige Stelle geschehen und setzt eine Trägerzulassung voraus.

Die Trägerzulassung muss dabei die Fachbereiche 01 und/oder 04 beinhalten.

  • Fachbereich 01 (§ 45-Maßnahmen zur     Aktivierung und Orientierung /Aktivierungsgutschein) 

  • Fachbereich 04 (§ 81-Maßnahmen, berufliche Qualifizierung/Bildungsgutschein)

Eine Begleitung zur Beantragung der Maßnahmen kann genauso wie eine Beratung zu den jeweils geforderten Maßnahmeanforderungen erfolgen, die wie folgt sind:

  • Arbeitsmarktnähe und Arbeitsmarktrelevanz

  • Ziel/Zielgruppe/Erfolg

  • Konzept/ methodisch-didaktisches Vorgehen

  • Transparente Kalkulation im Rahmen des aktuellen B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)

 

Egal ob Sie nur ein AZAV-Überwachungsaudit haben, die erneute AZAV Trägerzulassung beantragen müssen, sich noch vor der 1. AZAV Zulassung befinden oder eine Maßnahme neu beantragen müssen, mit einer kurzen unverbindlichen Kontaktaufnahme kann relativ zügig geklärt werden, wo kompetente Beratung angeboten werden kann!

a de astrid.png
bottom of page